Die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit braucht nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Indem der Beschuldigte das vor ihm fahrende Fahrzeug von B._____ überholte, obwohl dieser bei Initiierung des Überholvorgangs bereits nach links ausgeschert ist, hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass er den notwendigen seitlichen Abstand zum Lieferwagen von B._____ nicht würde einhalten können und es dabei gar zu einem Touchieren der Seitenspiegel kommen würde.