Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus der entsprechenden Erwägung des vorinstanzlichen Urteils geht hervor, dass auf Eventualvorsatz geschlossen wurde (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2). So führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe die Verkehrsregelverletzung im Rahmen des Überholmanövers in Kauf genommen. Ihre daraus gezogene Schlussfolgerung, es liege Fahrlässigkeit vor, ist einem offensichtlichen Formulierungsfehler geschuldet, was sich auch daraus ergibt, dass die Vorinstanz Art. 100 Ziff. 1 SVG in E. 3.3.2 sowie im Urteilsdispositiv zu Recht unerwähnt lässt.