Gegenteil hätte er bei einer nicht überblickbaren Strecke erst recht damit rechnen müssen, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug z.B. einem Hindernis oder – wie vorliegend – Fussgängern zur Fahrbahnmitte hin würde ausweichen müssen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte beim Überholen keinen ausreichenden Abstand zum von B._____ geführten Fahrzeug gewahrt hat, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG erfüllt hat. -7-