2022, N. 19 zu Art. 34 SVG). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sein Überholmanöver überhaupt nur dann hat ausführen dürfen, wenn dies die Verkehrssituation erlaubt hat. Dazu hatte er seine Aufmerksamkeit auf die Strasse, den Verkehr und auch am Strassenrand gehende Fussgänger zu richten. Mithin konnte dem Beschuldigten bereits bei Beginn des Überholmanövers bei gegebener Aufmerksamkeit nicht entgangen sein, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug genügend Abstand zu den am rechten Fahrbahnrand befindlichen Fussgängern herstellen würde. Insoweit er vorbringt, die Fussgänger vor dem Überholmanöver gar nicht erst gesehen zu haben, kann er daraus selbstredend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im