Damit hat der Beschuldigte beim Überholen zweifelsohne keinen angemessenen seitlichen Abstand gewahrt. Selbst wenn mit dem Beschuldigten und entgegen der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz davon ausgegangen werden sollte, der Beschuldigte habe den Überholvorgang begonnen, als sich das von B._____ gelenkte Fahrzeug noch komplett auf der rechten Fahrspur befunden habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass seitliche Abstände stets so gross sein müssen, dass nicht schon geringe Spurabweichungen und Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen (GIGER, OF- Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N. 19 zu Art.