Ob die Strasse am Tatbegehungsort ca. 5.5 Meter breit – wie von der Vorinstanz festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.4.2) und vom Beschuldigten berufungsweise gerügt – oder breiter ist, ist für die Beurteilung, ob der Beschuldigte mit genügendem Abstand und der gebotenen Rücksichtnahme und Sorgfalt überholt hat, letztlich nicht ausschlaggebend, da zumindest eine (leichte) Berührung der Seitenspiegel willkürfrei erstellt ist. Damit hat der Beschuldigte beim Überholen zweifelsohne keinen angemessenen seitlichen Abstand gewahrt.