2.4. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf den von ihr willkürfrei erstellten Sachverhalt davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Überholmanöver begann, als B._____ sein Fahrzeug bereits nach links manövriert hatte, um der auf der rechten Fahrspurseite entgegenkommenden Familie auszuweichen. Beim Überholen war der seitliche Abstand sodann so gering, dass sich die beiden Seitenspiegel der Fahrzeuge (leicht) touchiert haben.