Nach dem Gesagten erweisen sich die Zeugenaussagen als glaubhaft. Dass die Vorinstanz trotz fehlender Beschädigung der Seitenspiegel von einer (leichten) Kollision ausgegangen ist, vermag noch keine Willkür zu begründen. Denn hierfür genügt nicht, dass eine andere Sachverhaltsvariante ebenfalls möglich ist, zumal es für die Annahme eines ungenügenden seitlichen Abstands beim Überholen an sich gar keiner Kollision der Seitenspiegel bedarf. -6-