Im Übrigen spricht allein der Umstand, dass die Zeugen über das gemeinsam Erlebte gesprochen haben, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Angesichts dieser Umstände ist keine Motivation der Zeugen ersichtlich, dem Beschuldigten fälschlicherweise ein strafbares Verhalten anzulasten. Vielmehr meldete B._____ den Vorfall der kantonalen Notrufzentrale nur deswegen, weil es sich seiner Ansicht nach um eine gefährliche Situation gehandelt habe und der Beschuldigte nicht nur ihn, sondern vor allem die entgegenkommende Familie, die dort zu Fuss unterwegs gewesen ist, gefährdet habe (vorinstanzliches Protokoll act. 73).