keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Dies umso mehr nicht, als sie den Beschuldigten nicht kannten und nicht ersichtlich ist, weshalb sie an dessen Bestrafung interessiert sein könnten, zumal sie sich weder als Privatkläger konstituiert noch eine Zivilforderung gestellt haben. Es ist denn auch gar nicht zu einem ersichtlichen Sachschaden gekommen. Im Übrigen spricht allein der Umstand, dass die Zeugen über das gemeinsam Erlebte gesprochen haben, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.