Dass es sich bei den Zeugen B._____ und C._____ um Lebenspartner handelt, die sich während des Tathergangs im selben Fahrzeug befunden haben, hat die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt, indem sie ausführte, die vollständig deckungsgleichen Zeugenaussagen würden durch diese Umstände wiederum relativiert (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.4.2). Unter Berücksichtigung, dass beide Zeugen zu Beginn ihrer jeweiligen Befragung auf die Zeugnispflicht und die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage hingewiesen wurden und allfällige wahrheitswidrige Absprachen untereinander ausdrücklich verneint haben (vorinstanzliches Protokoll act. 79), gibt es