Touchieren hierzu offenbar nicht von genügender Intensität war. Ferner konnte der Beschuldigte selber eine Berührung nicht explizit ausschliessen. Vor Vorinstanz gab er lediglich zu Protokoll, er habe von der Kollision nichts mitbekommen (vorinstanzliches Protokoll act. 85). Demgegenüber demonstrierten beide Zeugen die Lautstärke der Kollision in übereinstimmender Weise (vorinstanzliches Protokoll act. 75 und act. 80). Eine allfällige wahrheitswidrige Absprache bezüglich der Lautstärke wurde auf Nachfrage hin ausdrücklich verneint (vorinstanzliches Protokoll act. 80).