80) und nicht zu einem eigentlich ersichtlichen Sachschaden gekommen ist, erstaunt nicht, da bloss von einer leichten Berührung der Spiegel die Rede ist – nicht von einem eigentlichen Aufprall. Auch dass der Seitenspiegel des Fahrzeugs des Beschuldigten durch die Berührung nicht automatisch nach oben geklappt ist – was gemäss Angabe des Beschuldigten bei einem derartigen Vorfall hätte geschehen sollen (vorinstanzliches Protokoll act. 86) – lässt sich damit erklären, dass das -5-