Die als Zeugen einvernommenen B._____ (Lenker des überholten Lieferwagens) und C._____ (Beifahrerin im Fahrzeug von B._____) schilderten unabhängig voneinander denselben Sachverhalt bzw. Vorfall, insbesondere auch bezüglich Einzelheiten. Demnach soll es beim Überholmanöver zu einem Touchieren der Seitenspiegel gekommen sein. Dass es dabei lediglich zu einem Kratzer (vorinstanzliches Protokoll act. 73 und act. 80) und nicht zu einem eigentlich ersichtlichen Sachschaden gekommen ist, erstaunt nicht, da bloss von einer leichten Berührung der Spiegel die Rede ist – nicht von einem eigentlichen Aufprall.