2.3. Die Vorinstanz hat eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen und hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung in Würdigung der Gesamtumstände auf die von den Zeugen anlässlich der Befragung der erstinstanzlichen Verhandlung getätigten Aussagen abgestellt (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.4.2). Was der Beschuldigte gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen.