Der Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie entgegen der Tatsache, dass es zu keiner Beschädigung der Seitenspiegel gekommen sei, eine Kollision angenommen habe. Der durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erweise sich als offensichtlich unzutreffend.