2. 2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich wegen Verletzung der Verkehrsregeln strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu halten, namentlich auch beim Überholen sowie beim Nebeneinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Während des Überholmanövers ist ein ausreichender seitlicher Abstand zum Überholten zu wahren (MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 64 f. zu Art. 35 SVG).