1.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten die mit Busse bedrohte Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG, somit ausschliesslich Übertretungen (Art. 103 StGB). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden.