1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und ihn hierfür zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe.