2.2. Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. -3- 2.3. Am 26. Mai 2023 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: