1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 7. Februar 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV wegen Überholens mit Behinderung des Überholten sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 27. April 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.