Beim Überholen soll der Beschuldigte nicht genügend Abstand zum vorderen Fahrzeug gehalten haben, weshalb es zu einer Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen (Berühren der Seitenspiegel) gekommen sei. Nach der Kollision habe der Beschuldigte nicht angehalten, sondern sei weitergefahren, ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern oder die Polizei zu informieren. Dies habe der Beschuldigte getan, obwohl B._____ die Hupe betätigt habe, um ihn zum Anhalten zu bewegen.