Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen mit Behinderung des Überholten gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe.