Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.107 (ST.2022.37; StA.2022.2191) Urteil vom 22. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1967, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen mit Behinderung des Überholten gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte soll am 23. Februar 2022, um 16.36 Uhr, in Muri auf der Pilatusstrasse mit dem Personenwagen […] gefahren sein. Vor ihm soll B._____ mit dem Lieferwagen […] gefahren und etwas nach links ausgewichen sein, da ihm eine Person auf der rechten Fahrbahn entgegengekommen sei. Gleichzeitig soll der Beschuldigte den Lieferwagen von B._____ überholt haben. Beim Überholen soll der Beschuldigte nicht genügend Abstand zum vorderen Fahrzeug gehalten haben, weshalb es zu einer Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen (Berühren der Seitenspiegel) gekommen sei. Nach der Kollision habe der Beschuldigte nicht angehalten, sondern sei weitergefahren, ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern oder die Polizei zu informieren. Dies habe der Beschuldigte getan, obwohl B._____ die Hupe betätigt habe, um ihn zum Anhalten zu bewegen. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 7. Februar 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV wegen Überholens mit Behinderung des Überholten sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 27. April 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.2. Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. -3- 2.3. Am 26. Mai 2023 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und ihn hierfür zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe. 1.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten die mit Busse bedrohte Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG, somit ausschliesslich Übertretungen (Art. 103 StGB). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhalts- feststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweis- würdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). -4- 2. 2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich wegen Verletzung der Verkehrsregeln strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu halten, namentlich auch beim Überholen sowie beim Nebeneinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Während des Überholmanövers ist ein ausreichender seitlicher Abstand zum Überholten zu wahren (MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 64 f. zu Art. 35 SVG). Der Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie entgegen der Tatsache, dass es zu keiner Beschädigung der Seitenspiegel gekommen sei, eine Kollision angenommen habe. Der durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erweise sich als offensichtlich unzutreffend. 2.3. Die Vorinstanz hat eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen und hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung in Würdigung der Gesamtumstände auf die von den Zeugen anlässlich der Befragung der erstinstanzlichen Verhandlung getätigten Aussagen abgestellt (vorinstanz- liches Urteil E. 3.2.4.2). Was der Beschuldigte gegen die Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Die als Zeugen einvernommenen B._____ (Lenker des überholten Lieferwagens) und C._____ (Beifahrerin im Fahrzeug von B._____) schilderten unabhängig voneinander denselben Sachverhalt bzw. Vorfall, insbesondere auch bezüglich Einzelheiten. Demnach soll es beim Überholmanöver zu einem Touchieren der Seitenspiegel gekommen sein. Dass es dabei lediglich zu einem Kratzer (vorinstanzliches Protokoll act. 73 und act. 80) und nicht zu einem eigentlich ersichtlichen Sachschaden gekommen ist, erstaunt nicht, da bloss von einer leichten Berührung der Spiegel die Rede ist – nicht von einem eigentlichen Aufprall. Auch dass der Seitenspiegel des Fahrzeugs des Beschuldigten durch die Berührung nicht automatisch nach oben geklappt ist – was gemäss Angabe des Beschuldigten bei einem derartigen Vorfall hätte geschehen sollen (vorinstanzliches Protokoll act. 86) – lässt sich damit erklären, dass das -5- Touchieren hierzu offenbar nicht von genügender Intensität war. Ferner konnte der Beschuldigte selber eine Berührung nicht explizit ausschliessen. Vor Vorinstanz gab er lediglich zu Protokoll, er habe von der Kollision nichts mitbekommen (vorinstanzliches Protokoll act. 85). Demgegenüber demonstrierten beide Zeugen die Lautstärke der Kollision in übereinstimmender Weise (vorinstanzliches Protokoll act. 75 und act. 80). Eine allfällige wahrheitswidrige Absprache bezüglich der Lautstärke wurde auf Nachfrage hin ausdrücklich verneint (vorinstanzliches Protokoll act. 80). Dass es sich bei den Zeugen B._____ und C._____ um Lebenspartner handelt, die sich während des Tathergangs im selben Fahrzeug befunden haben, hat die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt, indem sie ausführte, die vollständig deckungsgleichen Zeugenaussagen würden durch diese Umstände wiederum relativiert (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.4.2). Unter Berücksichtigung, dass beide Zeugen zu Beginn ihrer jeweiligen Befragung auf die Zeugnispflicht und die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage hinge- wiesen wurden und allfällige wahrheitswidrige Absprachen untereinander ausdrücklich verneint haben (vorinstanzliches Protokoll act. 79), gibt es keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Dies umso mehr nicht, als sie den Beschuldigten nicht kannten und nicht ersichtlich ist, weshalb sie an dessen Bestrafung interessiert sein könnten, zumal sie sich weder als Privatkläger konstituiert noch eine Zivilforderung gestellt haben. Es ist denn auch gar nicht zu einem ersichtlichen Sachschaden gekommen. Im Übrigen spricht allein der Umstand, dass die Zeugen über das gemeinsam Erlebte gesprochen haben, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Angesichts dieser Umstände ist keine Motivation der Zeugen ersichtlich, dem Beschuldigten fälschlicherweise ein strafbares Verhalten anzulasten. Vielmehr meldete B._____ den Vorfall der kantonalen Notrufzentrale nur deswegen, weil es sich seiner Ansicht nach um eine gefährliche Situation gehandelt habe und der Beschuldigte nicht nur ihn, sondern vor allem die entgegenkommende Familie, die dort zu Fuss unterwegs gewesen ist, gefährdet habe (vorinstanzliches Protokoll act. 73). Nach dem Gesagten erweisen sich die Zeugenaussagen als glaubhaft. Dass die Vorinstanz trotz fehlender Beschädigung der Seitenspiegel von einer (leichten) Kollision ausgegangen ist, vermag noch keine Willkür zu begründen. Denn hierfür genügt nicht, dass eine andere Sachverhalts- variante ebenfalls möglich ist, zumal es für die Annahme eines ungenügenden seitlichen Abstands beim Überholen an sich gar keiner Kollision der Seitenspiegel bedarf. -6- 2.4. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf den von ihr willkürfrei erstellten Sachverhalt davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Überholmanöver begann, als B._____ sein Fahrzeug bereits nach links manövriert hatte, um der auf der rechten Fahrspurseite entgegenkommenden Familie auszuweichen. Beim Überholen war der seitliche Abstand sodann so gering, dass sich die beiden Seitenspiegel der Fahrzeuge (leicht) touchiert haben. Ob die Strasse am Tatbegehungsort ca. 5.5 Meter breit – wie von der Vorinstanz festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.4.2) und vom Beschuldigten berufungsweise gerügt – oder breiter ist, ist für die Beurteilung, ob der Beschuldigte mit genügendem Abstand und der gebotenen Rücksichtnahme und Sorgfalt überholt hat, letztlich nicht ausschlaggebend, da zumindest eine (leichte) Berührung der Seitenspiegel willkürfrei erstellt ist. Damit hat der Beschuldigte beim Überholen zweifelsohne keinen angemessenen seitlichen Abstand gewahrt. Selbst wenn mit dem Beschuldigten und entgegen der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz davon ausgegangen werden sollte, der Beschuldigte habe den Überholvorgang begonnen, als sich das von B._____ gelenkte Fahrzeug noch komplett auf der rechten Fahrspur befunden habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass seitliche Abstände stets so gross sein müssen, dass nicht schon geringe Spurabweichungen und Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen (GIGER, OF- Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 34 SVG). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sein Überholmanöver überhaupt nur dann hat ausführen dürfen, wenn dies die Verkehrssituation erlaubt hat. Dazu hatte er seine Aufmerksamkeit auf die Strasse, den Verkehr und auch am Strassenrand gehende Fussgänger zu richten. Mithin konnte dem Beschuldigten bereits bei Beginn des Überholmanövers bei gegebener Aufmerksamkeit nicht entgangen sein, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug genügend Abstand zu den am rechten Fahrbahnrand befindlichen Fussgängern herstellen würde. Insoweit er vorbringt, die Fussgänger vor dem Überholmanöver gar nicht erst gesehen zu haben, kann er daraus selbstredend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil hätte er bei einer nicht überblickbaren Strecke erst recht damit rechnen müssen, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug z.B. einem Hindernis oder – wie vorliegend – Fussgängern zur Fahrbahnmitte hin würde ausweichen müssen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte beim Überholen keinen ausreichenden Abstand zum von B._____ geführten Fahrzeug gewahrt hat, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG erfüllt hat. -7- 2.5. Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz sodann eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, indem sie ihn der fahrlässigen Tatbegehung schuldig gesprochen habe, obwohl eine vorsätzliche Begehung des ihm vorgeworfenen Tatbestands angeklagt worden sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus der entsprechenden Erwägung des vorinstanzlichen Urteils geht hervor, dass auf Eventualvorsatz geschlossen wurde (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2). So führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe die Verkehrsregel- verletzung im Rahmen des Überholmanövers in Kauf genommen. Ihre daraus gezogene Schlussfolgerung, es liege Fahrlässigkeit vor, ist einem offensichtlichen Formulierungsfehler geschuldet, was sich auch daraus ergibt, dass die Vorinstanz Art. 100 Ziff. 1 SVG in E. 3.3.2 sowie im Urteilsdispositiv zu Recht unerwähnt lässt. Mit der Vorinstanz geht auch das Obergericht von einer mindestens eventualvorsätzlichen Tatbegehung aus. Im Übrigen wäre sogar direkter Vorsatz (zweiten Grades) gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die abstrakte Gefährdung) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: ungenügender Abstand beim Überholen) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit braucht nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Indem der Beschuldigte das vor ihm fahrende Fahrzeug von B._____ überholte, obwohl dieser bei Initiierung des Überholvorgangs bereits nach links ausgeschert ist, hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass er den notwendigen seitlichen Abstand zum Lieferwagen von B._____ nicht würde einhalten können und es dabei gar zu einem Touchieren der Seitenspiegel kommen würde. Zudem war die Sichtweite des Beschuldigten eigener Aussage zufolge beschränkt (vgl. vorinstanzliches Protokoll act. 83). Mithin konnte er die für den Überholvorgang notwendige Strecke nicht vollständig einsehen und somit auch nicht ausschliessen, dass sich vor dem vor ihm fahrenden Fahrzeug ein Hindernis auf der Fahrbahn bzw. entgegenkommende Fussgänger befinden würden, die beim Überholmanöver ein Ausweichen des voranfahrenden Fahrzeugs zur Mitte der Fahrbahn hin erforderlich machen würden. 2.6. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand und Behinderung beim Überholen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG erfüllt. -8- 3. 3.1. Den objektiven Tatbestand gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Diese Gesetzesbestimmung ist eine Blankettstrafnorm, welche auf Art. 51 SVG verweist (UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 18 zu Art. 92 SVG). Art. 51 Abs. 1 SVG statuiert die Pflicht aller Beteiligter zu sofortigem Anhalten, wenn sich ein Unfall ereignet, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist. Der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall nach Art. 92 Abs. 1 SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsätzlich handelt, wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder wer im Wissen um diese Möglichkeit untätig bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2013 vom 14. April 2014 E. 3.1). 3.2. Gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt (siehe dazu oben) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte trotz stattgefundener (leichter) Streifkollision beider Seitenspiegel und trotz anschliessendem mehrfachem Hupen und Winken des Zeugen B._____ ohne anzuhalten weitergefahren ist. Mit der Vorinstanz verletzt dieses Verhalten die in Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG auferlegten Pflichten. Das Vorbringen des Beschuldigten, es sei zu keinem Unfall gekommen, weswegen er auch nicht zum Anhalten verpflichtet gewesen sei, überzeugt nicht. Denn der Beschuldigte verkennt hierbei, dass als Unfall i.S.v. Art. 51 Abs. 1 SVG bereits jedes Ereignis gilt, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen (BGE 122 IV 356 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 5.2.2). Demgemäss braucht für das Vorliegen eines Unfalls objektiv kein Personen- oder Sachschaden eingetreten zu sein; vielmehr genügt, dass ein solcher aufgrund der Art des Vorgefallenen naheliegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.1). Damit besteht die Pflicht zu sofortigem Anhalten auch in Zweifelsfällen, um überhaupt feststellen zu können, ob ein Personen- oder Sachschaden eingetreten ist. Wer weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personen- schaden eingetreten ist, macht sich unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass es zu keinem Schaden gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3). Das Touchieren der Seitenspiegel ist unweigerlich geeignet, diese zu beschädigen. Dass die Kollision zu keinem ersichtlichen Sachschaden -9- geführt hat, lässt den Unfallbegriff – wie ausgeführt – und die daraus entstehenden Pflichten nicht entfallen. Der Beschuldigte wäre somit zu sofortigem Anhalten verpflichtet gewesen, zumal auszuschliessen ist, dass er – trotz des von den Zeugen glaubhaft umschriebenen Knalls – weder die (leichte) Kollision der Seitenspiegel noch das anschliessende Hupen mitbekommen hat. 3.3. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall rügt der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, indem ihm in der Anklage vorsätzliches Handeln vorgeworfen worden sei, die Vorinstanz jedoch einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung gefällt habe. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz theoretische Ausführungen zur Fahrlässigkeit gemacht hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1) und sodann im Ergebnis ausgeführt hat, der Beschuldigte habe die ihm obliegende Pflicht nach Art. 51 Abs. 1 SVG fahrlässig verletzt (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2). Insoweit es sich dabei aber nicht sowieso um einen Formulierungsfehler der Vorinstanz handelt, ist auch hinsichtlich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall richtigerweise von einer mindestens eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Dem Beschuldigten konnte gestützt auf den willkürfrei erstellten Sachverhalt weder der mit der (leichten) Kollision einhergehende Knall noch das anschliessende Hupen entgangen sein. Der Beschuldigte hat denn auch zumindest eingeräumt, das Hupen wahrgenommen zu haben. Dennoch hat er sich dazu entschieden, nicht anzuhalten (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2), und dies obwohl er selbst angegeben hatte, es sei während des Überholens «knapp» geworden und er die Gesamtsituation selbst als gefährlich eingestuft hatte (vorinstanzliches Protokoll act. 83). Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes das Bewusstsein hatte, mindestens möglicherweise an einem Unfall im Sinne von Art. 51 SVG beteiligt gewesen zu sein und zudem zumindest in Kauf genommen hat, die ihm dabei obliegenden Pflichten zu missachten. Wer aufgrund der Umstände annehmen muss, dass er an einem Unfall beteiligt sein könnte, sich aber nicht versichert, ob sich tatsächlich ein Unfall ereignet hat, handelt eventualvorsätzlich, wenn er den Ort ohne anzuhalten verlässt (BOLL, Handkommentar Strassen- verkehrsrecht, Rz. 2525). 3.4. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG erfüllt. - 10 - 4. Der Beschuldigte äussert sich für den Fall, dass seine Berufung im Schuldpunkt ganz oder teilweise abgewiesen wird, nicht zur Strafzumessung. Es kann deshalb auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Busse von Fr. 800.00 bestraft. Diese Übertretungsbusse befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse. Sie erscheint unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht bloss bei einer abstrakten Gefährdung geblieben, sondern zu einer (leichten) Kollision gekommen ist, auch bei Annahme eines noch leichten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Straferhöhung ausgeschlossen und es bleibt bei der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 800.00. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. Ausgangsgemäss hat er auch seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 11 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand und Behinderung beim Überholen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG; - des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'311.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger