wegen zu beachten wäre (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; je mit Hinweisen), ohne dass es dazu einer Feststellung der Nichtigkeit oder der formellen Aufhebung des Strafbefehls im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedürfte. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. A., der selbst zurecht kein Revisionsgesuch gestellt hat, sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden wird nicht eingetreten.