vorliegend nicht A. selbst, sondern die Staatsanwaltschaft Baden das Revisionsgesuch zu Gunsten von A. eingereicht hat, ändert daran nichts. Mithin erweist sich das Revisionsgesuch nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. 2.5. Der gegen A. ausgesprochene Strafbefehl ist auch nicht nichtig. Selbst wenn dies der Fall wäre, so würde dies dazu führen, dass die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes -4-