Unrecht eine Mitteilung gemacht. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren, in welchem A. ohne Weiteres hätte geltend machen können, die Voraussetzungen für einen Strafbefehl seien nicht erfüllt, weil die Versicherung zu Unrecht Mitteilung erstattet habe. Der Umstand, dass