2.4. Der Umstand, dass die B. fälschlicherweise eine Sperrkarte für das Kontrollschild aaa an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau geschickt hat, hätte von A. ohne Weiteres bereits im Strafbefehlsverfahren oder dann auf Einsprache hin geltend gemacht werden können, zumal das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den Entzug des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder aaa bereits mit Verfügung vom 17. Januar 2023 angeordnet hatte.