2. 2.1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2.2. Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft (zu Gunsten von A.) hat den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. März 2023 zum Gegenstand. A. hat dagegen innert Frist keine Einsprache erhoben. 2.3. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie eine Verurteilung nicht annimmt, -3-