Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe den Strafbefehl gestützt auf die am 2. Februar 2023 ergangene Strafanzeige erlassen. Erst nach Ablauf der Einsprachefrist bzw. nach Rechtskraft des Strafbefehls, am 12. April 2023, sei ihr das Schreiben der B. vom 11. April 2023 zugegangen. Gemäss diesem sei von der B. fälschlicherweise eine Sperrkarte für das Kontrollschild aaa an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau geschickt worden. Es habe deshalb bereits beim Erlass des Strafbefehls an einer Prozessvoraussetzung gefehlt, weshalb gegen A. nie ein Schuldspruch hätte ergehen dürfen.