8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'917.82 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. - 15 - 8.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'982.60 zu bezahlen. 8.4. Der Privatkläger F. hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […]