7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) werden der Privatklägerin A. AG auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.00 verrechnet. Die Differenz wird ihr zurückerstattet. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'540.00 auszurichten. 7.3. Die Privatklägerin A. AG hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'344.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'200.00) werden der Beschuldigten auferlegt.