5. 5.1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. AG einen Schadenersatz von Fr. 241'400.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 zu bezahlen. 5.2. Im Übrigen wird die Zivilforderung der Privatklägerin A. AG auf den Zivilweg verwiesen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung SM-G955F Galaxy S8+ inklusive Ladekabel wird der Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.