2. 2.1. Die Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 15 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der ausgestandene vorzeitige Strafvollzug von 498 Tagen (14. Februar 2022 bis 26. Juni 2023) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.