5.2.3. Die Höhe der Entschädigung des Vertreters der Privatklägerin A. AG ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Die Beschuldigte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin A. AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'982.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 5.2.4. Dem Privatkläger F. ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem dieser eine solche weder beantragt noch beziffert hat (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).