5.2. 5.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die Beschuldigte betreffend sämtliche Anklagevorwürfe schuldig gesprochen wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor als korrekt und es sind ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 8'344.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'200.00) aufzuerlegen.