Ausgangsgemäss ist die im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung der A. AG obsiegende Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die StPO enthält sodann keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der unterliegenden Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen (BGE 145 IV 90). 5.1.3. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).