5. 5.1. 5.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Privatklägerin A. AG ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten des obergerichtlichen - 11 - Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen. Sie sind mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.00 zu verrechnen.