126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. 4.5. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadenersatz von Fr. 241'400.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 zu bezahlen. Im Übrigen ist ihre Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Berufung der Privatklägerin A. AG erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.