Die Privatklägerin hat nicht dargetan, dass sie dieses Kontrollschild von H. übernommen hat. Nach dem Gesagten hat die Privatklägerin A. AG ihre Schadenersatzforderung in diesem Punkt nicht hinreichend begründet, weshalb diese gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.