Bei der vorgenannten Adresse handelt es sich um die Domiziladresse der Privatklägerin (vgl. Handelsregisterauszug der A. AG). Ob es sich beim ersteigerten Kontrollschild tatsächlich um das vorliegend in Frage stehende Kontrollschild «ZH aaa» handelt, geht aus der Rechnung jedoch nicht hervor (UA act. 357). Sodann kann die Privatklägerin nur eigene Zivilforderungen geltend machen (vgl. Art. 122 StPO). Das Strassenverkehrsamt hat die Ersteigerung eines Kontrollschildes nicht der A. AG, sondern H. in Rechnung gestellt. Die Privatklägerin hat nicht dargetan, dass sie dieses Kontrollschild von H. übernommen hat.