391 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern darf, wenn – wie vorliegend – nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Aufgrund dessen bleibt es hinsichtlich des Lamborghinis Urus bei der vorinstanzlich festgelegten Verpflichtung der Beschuldigten, der Privatklägerin einen Schadenersatz von Fr. 241'400.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 zu bezahlen. - 10 -