Folglich wäre diese Schadenersatzforderung, nachdem sie von der Beschuldigten in ihrer Höhe bestritten worden ist, nur im anerkannten Umfang zuzusprechen und im Übrigen zufolge ungenügender Begründung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen gewesen. Es gilt diesbezüglich jedoch Art. 391 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern darf, wenn – wie vorliegend – nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.