An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte die Zivilforderung dem Grundsatz nach anerkannt, jedoch geltend gemacht, dass die einzelnen Beträge zu hoch seien (GA act. 76 ff.). Sie hat hinsichtlich der vorinstanzlich zugesprochenen Zivilforderung von Fr. 241'400.00 jedoch weder eigenständige Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie ausgeführt, es sei das Urteil der Vorinstanz auch in Bezug auf die Höhe der festgelegten Zivilansprüche (inkl. Parteientschädigung) zu bestätigen (Plädoyernotizen Verteidiger S. 8).