act. 368.2 ff.) – anerkannt hat, geht deutlich aus vorgenannter E-Mail hervor. So wurde darin nach Anerkennung der Zivilforderung festgehalten, es werde angestrebt, dass das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden könne. Folglich liegt – entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin A. AG (Gerichtsakten [GA] act. 85) – keine vollumfängliche Anerkennung vor.