360 Abs. 2 und Abs. 5 StPO). Entscheidend ist, ob die Zugeständnisse im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht worden sind. Dass die Beschuldigte die Zivilforderung nur im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens – welche dann aufgrund der Ablehnung der Anklageschrift durch die Privatklägerin gescheitert ist (UA -9-