4.3. Die Beschuldigte hat mit E-Mail vom 8. Juli 2022 die Zivilforderung der Privatklägerin A. AG im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens anerkannt (UA act. 352). Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren jedoch nicht verwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt im Falle der Ablehnung der Anklageschrift durch eine der Parteien, welche zur Durchführung des ordentlichen Vorverfahrens führt (vgl. Art. 360 Abs. 2 und Abs. 5 StPO).