4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin A. AG Schadenersatz von Fr. 241'400.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatklägerin A. AG beantragt mit Berufung, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr zusätzlich zu einem Schadenersatz von Fr. 249'010.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 einen solchen von Fr. 5'310.00 sowie Fr. 2'300.00 zu bezahlen (Berufungserklärung S. 3).