vollziehenden Anteil von 15 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 498 Tagen (14. Februar 2022 bis 26. Juni 2023) ist der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Nachdem die Beschuldigte den unbedingt zu vollziehenden Anteil von 15 Monaten bereits ausgestanden hat, ist sie unverzüglich aus der Haft zu entlassen (siehe separater Haftentlassungsbeschluss).