3. 3.1. Nachdem die Berufung der A. AG hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls abzuweisen ist und es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs bleibt, ist auf ihren Antrag auf Bestrafung der Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht weiter einzugehen, ist es ihr bei einem unveränderten Schuldspruch doch verwehrt, die dafür ausgesprochene Sanktion anzufechten (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten mit einem unbedingt zu -8-